Grundgesetz
Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Rechtsprechung zu Art. 115f GG
6 Entscheidungen zu Art. 115f GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Bundesgrenzschutz
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.1989 - 11 A 6/86
Recht des Bundesgrenzschutzes zur Kontrolle der Ausreisepapiere eines ...
- VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen ...
- LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 118/99
- LSG Sachsen, 08.11.2000 - L 3 AL 59/00
Rücknahme eines anfäglich rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes; Dauer ...
- BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64
Eisenbahnkreuzungsgesetz
Querverweise
Auf Art. 115f GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- Xa. Verteidigungsfall
- Art. 115i
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- Allgemeine Pflichten und Rechte
- § 79 (Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 115f GG:
- Grundgesetz (GG)
- IVa. Gemeinsamer Ausschuß
- Art. 53a
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 94