Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   
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§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
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§ 35
Begriff des Verwaltungsaktes

1Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 2Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Rechtsprechung zu § 35 LVwVfG

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Querverweise

Auf § 35 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 35 LVwVfG:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
            § 160 I 1, 2. HS
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