Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg
| Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
| Abschnitt 2 - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 43 - 52) |
(1) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. 2Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
4In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.
(3) 1Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. 2Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. 3Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. 4Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 5Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) 1Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. 2Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
verfahren § 51Wiederaufgreifen des Verfahrens § 52Rückgabe von Urkunden und Sachen
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Rechtsprechung zu § 48 LVwVfG
550 Entscheidungen zu § 48 LVwVfG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 6 S 983/25
Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 6 S 983/26
Ausnahmsweise Entbehrlichkeit des Vorverfahrens nach § 68 VwGO nur bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 6 S 983/26
- VGH Baden-Württemberg, 17.08.2026 - 14 S 86/26 Corona
Corona-Soforthilfe; Rücknahme; Vertrauensschutz; Unrichtige Angaben; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23
Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1873/24 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung - Parallelentscheidung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7081/23 Corona
Zweckverfehlung bei der Gewährung eines Zuschusses nach der Richtlinie für die ...
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7081/23 Corona
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2025 - 14 S 1869/24 Corona
Widerruf von Corona-Soforthilfe aufgrund Zweckverfehlung
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7121/23 Corona
Widerruf und Erstattung (Rückforderung) der Soforthilfe Corona des Landes ...
- VG Stuttgart, 18.09.2024 - 15 K 7121/23 Corona
- VG Karlsruhe, 07.07.2026 - 8 K 12012/25 Corona
Corona; Überbrückungshilfe; Überbrückungshilfe I; Zeitpunkt; Schlussabrechnung; ...
- VG Karlsruhe, 28.04.2026 - 14 K 7021/25 Corona
Widerruf und Erstattung einer zuvor bewilligten und ausgezahlten "Soforthilfe ...
Querverweise
Auf § 48 LVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Landesbauordnung (LBO)
- Bauprodukte
- § 19 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
- Bauprüfverordnung (BauPrüfVO)
- Erlöschen und Widerruf der Anerkennung, Ordnungswidrigkeiten
- § 16 (Erlöschen und Widerruf der Anerkennung)
Redaktionelle Querverweise zu § 48 LVwVfG:
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Bestandskraft des Verwaltungsaktes
- § 43 II (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes)
- Rettungsdienstgesetz (RDG)
- Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes
- § 21 (Notärztliche Standortleitungen)
- Börsengesetz (BörsG)
- Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
- § 4 V 2 (Erlaubnis)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Organisation und Zuständigkeit
- § 67 II 2 (Hauptamtlicher Naturschutzdienst)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6
- § 79 II