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Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung
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§ 19
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) 1Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. 2Dies wird mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln in den Technischen Baubestimmungen nach § 73a bekanntgemacht.

(2) 1Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 1 für Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. 2§ 18 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Die Anerkennungsbehörde für Stellen nach § 24 Satz 1 Nummer 1 sowie § 73 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 kann allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse zurücknehmen oder widerrufen; §§ 48 und 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

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Rechtsprechung zu § 19 LBO

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Querverweise

Auf § 19 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16a (Bauarten)
        § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
     
      Bauprodukte
        § 17 (Verwendbarkeitsnachweise)
        § 24 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 73a (Technische Baubestimmungen)
        § 79 (Inkrafttreten)
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