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Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LBO
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung (https://dejure.org/gesetze/LBO/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesbauordnung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Zertifizierung

(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

1. den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und
2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

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Rechtsprechung zu § 23 LBO

7 Entscheidungen zu § 23 LBO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 23 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
     
      Bauprodukte
        § 24 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 79 (Inkrafttreten)
Was ist das?

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