Landesbauordnung
4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25) |
(1) Dem Hersteller ist ein Übereinstimmungszertifikat von einer Zertifizierungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen, wenn das Bauprodukt
1. | den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und | |
2. | einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt. |
(2) 1Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 durchzuführen. 2Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den Technischen Baubestimmungen nach § 73a Absatz 2, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 23 LBO
6 Entscheidungen zu § 23 LBO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 04.11.2004 - 6 K 3466/04
Rechtmäßigkeit einer Baueinstellungsverfügung bezüglich einer Doppelgarage
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.1992 - 8 S 616/92
Zum Anwendungsbereich des WHG § 19h Abs 2
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04
Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen, ...
- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
Vertrieb von Urinalen ohne Prüfungszeugnis
- VGH Baden-Württemberg, 18.08.1997 - 2 S 1518/97
Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel an der ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 3 S 2141/91
Zur Zulässigkeit eines Standplatzes für größere Müllbehälter
Querverweise
Auf § 23 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
- Bauprodukte
- § 24 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)