Landesbauordnung
4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25) |
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 73 a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 73 a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 22 LBO
9 Entscheidungen zu § 22 LBO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 122/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführender Preisvergleich bei unterschiedlichen Grundlagen ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1449/91
Keine Beschränkung der allgemeinen baurechtlichen Zulassung eines Bauproduktes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 8.95
Layher-Allround-Gerüst: Welche Wirkung hat bauaufsichtliche Zulassung?
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 8.95
- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
Vertrieb von Urinalen ohne Prüfungszeugnis
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1980 - 3 S 617/80
Ermessensfehler und Berichtigungsmöglichkeit bei einer Abbruchverfügung
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09
Geländeaufschüttung und Abstandsfläche
- OLG Stuttgart, 09.03.1990 - 2 U 276/89
Baustoffwerbung mit DIN-Norm
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1993 - 8 S 571/92
Nachträgliche Brandschutzauflage
- LG Heilbronn, 10.09.2010 - 4 O 259/09
Beinhaltet eine Mediationsvereinbarung auch einen Klageverzicht?
Querverweise
Auf § 22 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
- Bauprodukte
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)