Landesbauordnung
| 4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25) |
(1) Der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 73 a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. 2In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(3) 1In den Technischen Baubestimmungen nach § 73 a, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Zertifizierung vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung eines Bauproduktes erforderlich ist. 2Die oberste Baurechtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne Zertifizierung gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur einer Übereinstimmungserklärung nach Absatz 1, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
nachweise § 18Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 19Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 20Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 21Übereinstimmungs-
bestätigung § 22Übereinstimmungs-
erklärung des Herstellers § 23Zertifizierung § 24Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen § 25Besondere Sachkunde-
und Sorgfalts-
anforderungen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 22 LBO
12 Entscheidungen zu § 22 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 16.07.2026 - 2 K 4106/26
Wohnungseigentümergemeinschaft; Feuerwehrzufahrt; Tiefgarageneinfahrt; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2025 - 8 S 1045/23
Nachbarschützende Wirkung von Brandschutzbestimmungen über Rettungswege
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.1993 - 3 S 1449/91
Keine Beschränkung der allgemeinen baurechtlichen Zulassung eines Bauproduktes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 8.95
Klage auf Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung für ein ...
- BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 8.95
- OLG Stuttgart, 16.06.2000 - 2 U 257/99
Vertrieb von Urinalen ohne Prüfungszeugnis
- OLG Karlsruhe, 27.02.2013 - 6 U 122/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführender Preisvergleich bei unterschiedlichen Grundlagen ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.1980 - 3 S 617/80
Ermessensfehler und Berichtigungsmöglichkeit bei einer Abbruchverfügung
- OLG Stuttgart, 09.03.1990 - 2 U 276/89
Regeln der Technik; Zulässigkeit der Verbandsklage; Vertrieb von ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2010 - 3 S 1019/09
Geländeaufschüttung und Abstandsfläche
- VGH Baden-Württemberg, 13.10.1993 - 8 S 571/92
Nachträgliche Brandschutzauflage
Querverweise
Auf § 22 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
- § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
- Bauprodukte
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)