Landesbauordnung
3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
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1Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2Die §§ 17 bis 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.
Rechtsprechung zu § 16c LBO
Entscheidung zu § 16c LBO in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2022 - 3 S 1907/21
Zwangsgeldandrohung wegen Nichterfüllung einer bau- und wasserrechtlichen Auflage ...
Querverweise
Auf § 16c LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)