Landesbauordnung

   3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c)   
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§ 13
Standsicherheit

(1) 1Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. 3Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.

Rechtsprechung zu § 13 LBO

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Querverweise

Auf § 13 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 LBO:

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