Landesbauordnung
| 3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
(1) 1Bauliche Anlagen müssen sowohl im ganzen als auch in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. 2Die Standsicherheit muß auch während der Errichtung sowie bei der Durchführung von Abbrucharbeiten gewährleistet sein. 3Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn durch Baulast und technisch gesichert ist, daß die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der aneinanderstoßenden baulichen Anlagen stehen bleiben können.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 10.11.2009 (GBl. S. 615), in Kraft getreten am 01.03.2010.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 13 LBO
84 Entscheidungen zu § 13 LBO in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 05.10.2020 - 3 K 1501/19
Nachbarschutz durch Bauvorschriften über die Tiefe der Abstandsflächen
- VG Karlsruhe, 26.07.2024 - 2 K 664/24
Genehmigung eines Bauvorhabens in kerngebietstypischer Lage; Lärmbelastung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18
Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
Ist Standsicherheit der Nachbargebäude im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen?
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - 1 K 6126/19
Normenkonkurrenz zwischen § 47 Abs. 1 BauO BW und § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
Konkurrenz zwischen der denkmalschutzrechtlichen Generalklausel und der ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2021 - 3 S 3606/20
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 10 S 3000/18
Informationsbegehren auf Einsicht in die Bauakten des Nachbargrundstücks; ...
- VG Stuttgart, 14.04.2026 - 6 K 9043/24
Leiter als zweiter Rettungsweg i.S.v. § 13 Abs. 3 und 5 BauO BW
- VG Karlsruhe, 26.03.2024 - 2 K 4388/23
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für zwei ...
Querverweise
Auf § 13 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 13 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 13 II)