Landesbauordnung
3. Teil - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung (§§ 11 - 16c) |
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
(2) Bauliche Anlagen, die besonders blitzgefährdet sind oder bei denen Blitzschlag zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(4) 1Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe oder eine flache Rampe führen. 2Der erste Rettungsweg für einen Aufenthaltsraum darf nicht über einen Raum mit erhöhter Brandgefahr führen.
(5) 1Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 2Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(6) Zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten durch die Feuerwehr müssen geeignete und von öffentlichen Verkehrsflächen erreichbare Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte vorhanden sein.
(7) 1Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. 2Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 4Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
(8) Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.08.2019.
Rechtsprechung zu § 15 LBO
69 Entscheidungen zu § 15 LBO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 17.10.2019 - 10 K 11594/17
Baunachbarklage; fehlende Wege- und Leitungserschließung eines Grundstücks; ...
- AG Heidelberg, 22.10.2014 - 45 C 52/14
Wohnungseigentum: Wahrnehmungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft für die ...
- VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19
Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ...
- VG Freiburg, 30.06.2021 - 6 K 935/21
Wesensgleichheit von BauO BW 2010 § 76 Abs 1 mit BauO BW 2010 § 58 Abs 6 S 1; ...
- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 3 K 3496/15
Untersagung der Nutzung einer doppelstöckigen Zelthalle; VIP-Zelt für einen ...
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
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- VG Karlsruhe, 19.05.2017 - 4 K 377/17
Vereinigung von Grundstücken nach Übernahme einer Baulast
- VGH Baden-Württemberg, 10.12.2018 - 8 S 2440/18
Sicherstellung von Standsicherheit der baulichen Anlage sowie der Tragfähigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
Ist Standsicherheit der Nachbargebäude im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen?
- VG Sigmaringen, 01.10.2018 - 5 K 4947/18
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2023 - 8 S 3878/21
Nachbarrechtsschutz; bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine gewerbliche Halle; ...
Querverweise
Auf § 15 LBO verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 73 (Rechtsverordnungen)
- Garagenverordnung (GaVO)
- § 9 (Rettungswege)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LBO:
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundstück und seine Bebauung
- § 4 III (Bebauung der Grundstücke)