Garagenverordnung

Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GaVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GaVO (https://dejure.org/gesetze/GaVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GaVO
__paste_bez____paste_norm__ Garagenverordnung (https://dejure.org/gesetze/GaVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Garagenverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 9
Rettungswege

(1) 1Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBO haben. 2Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. 3In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist.

(2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Garagenstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.

(4) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein.

(5) 1Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen.

Rechtsprechung zu § 9 GaVO

Entscheidung zu § 9 GaVO in unserer Datenbank:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht