(1) 1Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 15 Abs. 3 LBO haben. 2Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. 3In oberirdischen Mittel- und Großgaragen genügt ein Rettungsweg, wenn ein Ausgang ins Freie in höchstens 10 m Entfernung erreichbar ist.
(2) 1Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie
1. | bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m, | |
2. | bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m |
erreichbar sein. 2Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.
(3) Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Garagenstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
(4) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein.
(5) 1Für Dachstellplätze gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für automatische Garagen.
Rechtsprechung zu § 9 GaVO
Entscheidung zu § 9 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...