(1) Bauvorlagen für Mittel- und Großgaragen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:
| 1. | die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen (§ 4 Abs. 1 bis 8), | |
| 2. | die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2), | |
| 3. | die Feuerlöschanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3), | |
| 4. | die Beleuchtung der Rettungswege (§ 10 Abs. 2), | |
| 5. | die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und 5), | |
| 6. | die CO-Warnanlagen (§ 11 Abs. 7). |
(2) 1Soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, können bei geschlossenen Großgaragen Feuerwehrpläne verlangt werden mit Angaben über:
2Auch bei geschlossenen Mittelgaragen können Feuerwehrpläne verlangt werden soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch diese Garagen geführt werden. 3Weitere Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
vorschriften § 20Inkrafttreten
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