(1) 1Maschinelle Abluftanlagen müssen so betrieben werden, daß der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen, gemessen in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden, nicht mehr als 100 ppm beträgt. 2CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(2) 1In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. 2In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.
(3) Damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxyd in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an Abfahrtssperren nicht erhöht wird, muß sichergestellt sein, daß in geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Kraftfahrzeuge die Garagenstellplätze verlassen.
vorschriften § 20Inkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 14 GaVO
4 Entscheidungen zu § 14 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...
- VG Karlsruhe, 19.06.2024 - 2 K 3115/23
Erfordernis von Brandwänden für einen offenen Carport
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 09.06.2024 - 2 K 3115/23
Erfordernis von Brandwänden auf Grundlage von § 27 Abs. 4 Alt. 1 LBO und § 7 Abs. ...
- VG Karlsruhe, 09.06.2024 - 2 K 3115/23
- BGH, 12.12.2012 - XII ZR 6/12
Geschäftsraummiete: Vermieterhaftung für Schäden an Mietersachen durch einen mit ...