Garagenverordnung

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§ 5
Lichte Höhe und Leitungen

(1) 1Mittel- und Großgaragen müssen in zum Begehen bestimmten Bereichen, auch unter Unterzügen, Lüftungsleitungen, sonstigen Bauteilen und Einrichtungen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. 2Dies gilt nicht für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen. 3Leitungen für brennbare Stoffe und elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt müssen vor mechanischen Beanspruchungen geschützt werden.

(2) 1Wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch geschlossene Mittel- und Großgaragen geführt werden, müssen diese Leitungen an einer für die Feuerwehr zugänglichen Stelle außerhalb der Garage abgesperrt werden können. 2Die Absperrvorrichtung darf gegen Missbrauch gesichert werden. 3Ist eine Brandmeldeanlage vorhanden, so ist die Absperrvorrichtung automatisch anzusteuern.

Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.

Querverweise

Auf § 5 GaVO verweisen folgende Vorschriften:

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