(1) 1Großgaragen müssen in unterirdischen Geschossen und in oberirdischen Geschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 15 m über der Geländeoberfläche liegt, in unmittelbarer Nähe jedes Treppenraumzugangs eine Löschwasseranlage "nass", "trocken" oder "nass/trocken" haben. 2Auf Wandhydranten kann im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle verzichtet werden.
(2) Unterirdische Geschosse von Großgaragen müssen
(3) 1Automatische Garagen mit mehr als 20 Stellplätzen müssen Sprinkleranlagen haben. 2Bei automatischen Garagen mit weniger als 20 Stellplätzen, bei kraftbetriebenen Hebebühnen, mit denen Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können, und bei von der Fahrgasse durch Abschlüsse abgetrennten Stellplätzen sind nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen vorzusehen, deren Art im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle festzulegen ist, wenn innerhalb der Garage nicht alle Stellplätze in jedem Betriebszustand mit einem Löschmittel erreichbar sind.
(4) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.
Rechtsprechung zu § 12 GaVO
2 Entscheidungen zu § 12 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 24.08.2004 - 6 K 1200/04
Brandschutz in Großgaragen
- VG Stuttgart, 03.08.2004 - 6 K 1200/03