(1) Offene Garagen sind Garagen, die
(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen.
(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt.
(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.
(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.
(6) Verkehrsflächen einer Garage sind alle ihre allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.
(7) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. 3Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 2 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. | bis 100 m2 Kleingaragen, | |
2. | über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen, | |
3. | über 1000 m2 Großgaragen. |
Rechtsprechung zu § 1 GaVO
8 Entscheidungen zu § 1 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 12.12.2019 - 1 K 5728/18
Lärmbelästigung durch eine Stellplatzanlage
- VG Stuttgart, 24.08.2004 - 6 K 1200/04
Brandschutz in Großgaragen
- VG Stuttgart, 03.08.2004 - 6 K 1200/03
- VG Karlsruhe, 14.07.1998 - 10 K 4052/97
Angemessener Kontakt mit einer öffentlichen Verkehrsfläche und angemessene ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.09.1995 - 8 S 2388/95
BauNVO § 23 Abs 5 S 2 enthält eine dynamische Verweisung auf das jeweilige ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.1989 - 8 S 2985/88
Beachtung von Abstandsvorschriften beim Garagenbau
- BGH, 12.12.2012 - XII ZR 6/12
Geschäftsraummiete: Vermieterhaftung für Schäden an Mietersachen durch einen mit ...