(1) 1In geschlossenen Mittel- und Großgaragen müssen folgende Anlagen und Einrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen nach § 1 BauSVO anerkannten Sachverständigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
| 1. | die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2), | |
| 2. | die Feuerlöschanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3), | |
| 3. | die Sicherheitsbeleuchtung einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 10 Abs. 2 Nr. 1), | |
| 4. | die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und 5), | |
| 5. | die CO-Warnanlagen einschließlich Sicherheitsstromversorgung (§ 11 Abs. 7). |
2Die Prüfungen sind alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Der Sachverständige hat der Baurechtsbehörde mitzuteilen,
| 1. | wann er die Prüfungen nach Absatz 1 durchgeführt hat und | |
| 2. | welche hierbei festgestellten Mängel der Betreiber nicht unverzüglich hat beseitigen lassen. |
Fassung aufgrund der Zweiten Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 08.12.2020 (GBl. S. 1182), in Kraft getreten am 01.02.2021.
vorschriften § 20Inkrafttreten
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