Landesbauordnung

   4. Teil - Bauprodukte (§§ 17 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 17
Verwendbarkeitsnachweise

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1. es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,
2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung nach § 73a Absatz 2 Nummer 3 wesentlich abweicht oder
3. eine Verordnung nach § 73 Absatz 7a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt, das

1. von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht oder
2. für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 73a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 21.11.2017 (GBl. S. 606), in Kraft getreten am 01.12.2017.

Rechtsprechung zu § 17 LBO

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Querverweise

Auf § 17 LBO verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
        § 16c (Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten)
     
      Bauprodukte
        § 18 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
        § 20 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
     
      Verwaltungsverfahren, Baulasten
        § 56 (Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen)
     
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 73 (Rechtsverordnungen)
        § 73a (Technische Baubestimmungen)
        § 79 (Inkrafttreten)

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