Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten (§§ 4 - 7) |
(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.
(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
(5) 1Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. 2Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
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Rechtsprechung zu § 6 GPSG
4 Entscheidungen zu § 6 GPSG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 05.07.2019 - 6 U 21/15
Vertrieb von Steckverbindungen in Einzelteilen
- OLG Hamburg, 13.08.2009 - 3 U 129/06
Austausch von Teilen einer Gasverbrennungsanlage: Vollharmonisierung der ...
- LG Münster, 02.09.2010 - 25 O 85/10
- AG Bonn, 19.08.2004 - 3 C 55/04
Tapetenkleistermaschine, Verletzung, Reinigung
Querverweise
Auf § 6 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
- § 9 (Meldeverfahren)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 GPSG:
- Bauproduktengesetz (BauPG)
- § 12 (CE-Kennzeichnung)
- Landesbauordnung (LBO)
- Bauprodukte
- § 17 I 1 Nr. 2 (Verwendbarkeitsnachweise)