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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 2 - Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten (§§ 4 - 7)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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§ 6
CE-Kennzeichnung

(1) Es ist verboten, ein Produkt in den Verkehr zu bringen, wenn dieses, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 3 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" in folgender Gestalt:

(4) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.

(5) 1Es dürfen zusätzlich zur CE-Kennzeichnung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. 2Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

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Rechtsprechung zu § 6 GPSG

4 Entscheidungen zu § 6 GPSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 GPSG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 6 GPSG:

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