Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) 1Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. 2Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die
3Dieses Gesetz gilt ferner nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen technischer Arbeitsmittel, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
(3) 1Die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit beim Inverkehrbringen oder Ausstellen von Produkten dienenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Anforderungen an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit vorgesehen sind. 2Die §§ 5, 6 und 8 bis 10 gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Rechtsvorschriften, die der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Verwendung von Produkten dienen, bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Vorschriften, die den Arbeitgeber hierzu verpflichten.
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Rechtsprechung zu § 1 GPSG
9 Entscheidungen zu § 1 GPSG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 27.06.2013 - 1 K 2434/12
Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Vertriebsverbots durch die Bundesnetzagentur ...
- VG Köln, 28.08.2008 - 1 L 1158/08
Anordnung des Rückrufs und Erteilung eines Warnhinweises hinsichtlich ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 13 B 1461/08
Pflicht zur Angabe des zur Erreichung des erwünschten Ziels einzusetzenden ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2008 - 13 B 1461/08
- VG Schleswig, 11.11.2008 - 3 A 30/08
- VG Regensburg, 31.03.2011 - RN 5 K 09.2518
Begründung von Ermessensentscheidungen; Begriff des Arbeitgebers iSd ...
- VG Arnsberg, 18.07.2011 - 1 L 252/11
Umfang der Verpflichtung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für eine ...
- BAG, 08.07.2009 - 10 AZR 672/08
Erschwerniszulage - Arbeiten an heißen Anlageteilen
- VGH Hessen, 20.04.2009 - 7 B 838/09
Wasserrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters
- VG München, 18.01.2011 - M 16 S 10.6109
Bestimmtheit der Bezeichnung des Adressaten eines Bescheides; Anwendbarkeit des ...
§ 1 GPSG in Nachschlagewerken
- § 1 GPSG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Querverweise
Auf § 1 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten
- § 8 (Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden)