Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 20)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 19
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung nach
a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder
b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder § 14 Abs. 1 Nr. 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die zuständigen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3. entgegen § 6 Abs. 1 ein Produkt, eine Verpackung oder eine Unterlage in den Verkehr bringt,
4. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 das GS-Zeichen zuerkennt,
5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
6. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 5 bis 8 oder
b) § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 oder 3, § 11 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 7 Satz 3
zuwiderhandelt,
7. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder die Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,
8. entgegen § 8 Abs. 9 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
11. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 19 GPSG

2 Entscheidungen zu § 19 GPSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

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