Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsverordnung nach § 14 auferlegten Pflichten anordnen. 2Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.
(3) 1Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage bis zur Herstellung des den Anordnungen entsprechenden Zustandes untersagen. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.
Rechtsprechung zu § 15 GPSG
6 Entscheidungen zu § 15 GPSG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 22.09.2011 - Au 5 K 10.1406
Krananlage; Baubeseitigung; Anwendbarkeit der BayBO (verneint); Nichtigkeit des ...
- VG Arnsberg, 18.07.2011 - 1 L 252/11
Umfang der Verpflichtung zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung für eine ...
- LG Düsseldorf, 26.04.2011 - 2b O 94/10
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung eines Druckbehälters; ...
- VGH Hessen, 20.04.2009 - 7 B 838/09
Wasserrechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters
- VG München, 18.01.2011 - M 16 S 10.6109
Bestimmtheit der Bezeichnung des Adressaten eines Bescheides; Anwendbarkeit des ...
- VGH Hessen, 11.09.2009 - 8 B 1712/09
Qualifikation eines Tanklagers als Anlage i.S.d. § 2 Abs. 7 Nr. 9 Geräte- und ...
Querverweise
Auf § 15 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)