Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) 1Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 18 GPSG
Entscheidung zu § 18 GPSG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 26.04.2011 - 2b O 94/10
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung eines Druckbehälters; ...