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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
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§ 18
Aufsichtsbehörden

(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Hierbei finden § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) 1Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 die Aufsicht einem Bundesministerium oder dem Bundesministerium des Innern für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 2§ 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

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Rechtsprechung zu § 18 GPSG

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