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Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18)   
Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ GPSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 16
Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

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Rechtsprechung zu § 16 GPSG

Entscheidung zu § 16 GPSG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 16 GPSG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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