Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
| Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
1Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, auf Verlangen den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
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Rechtsprechung zu § 16 GPSG
Entscheidung zu § 16 GPSG in unserer Datenbank:
- LG Düsseldorf, 26.04.2011 - 2b O 94/10
Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Prüfung eines Druckbehälters; ...
Querverweise
Auf § 16 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)