Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 5 - Überwachungsbedürftige Anlagen (§§ 14 - 18) |
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.
(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung vornehmen.
(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen einer Akkreditierung hinaus genügen müssen.
(4) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen
2In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
1. | zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung, | |
2. | zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen, | |
3. | zur Erstellung und Führung von Anlagendateien, | |
4. | zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde, | |
5. | zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und | |
6. | zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen |
begründet werden.
(5) 1Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit benannte und von ihm im Bundesanzeiger bekannt gemachte Überwachungsstelle. 2Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:
3Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Satz 2 Nr. 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
(6) 1Die Akkreditierung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 2Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. 3Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich anzuzeigen.
(7) 1Die Akkreditierung zugelassener Überwachungsstellen ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. 3Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 4Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 5Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.
(8) 1Die für die Durchführung der nach § 14 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. 3Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach den Sätzen 1 und 2 die für die Akkreditierung im Sinne von Absatz 5 zuständige Behörde zu unterrichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2005 | Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei | 21.06.2005 |
Rechtsprechung zu § 17 GPSG
6 Entscheidungen zu § 17 GPSG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.03.2011 - III ZR 339/09
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Querverweise
Auf § 17 GPSG verweisen folgende Vorschriften:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Überwachungsbedürftige Anlagen
- § 14 (Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 19 (Bußgeldvorschriften)