Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Abschnitt 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 19 - 20) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GPSG/__paste_norm__.html)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Rechtsprechung zu § 20 GPSG
Entscheidung zu § 20 GPSG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.07.2011 - 3 StR 87/11
Wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung (Vorsatz; vorherige ...