Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ist zum 1.12.2011 außer Kraft getreten und durch das Produktsicherheitsgesetz ersetzt worden.

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

   Abschnitt 3 - Überwachung des Inverkehrbringens von Produkten (§§ 8 - 10)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 9
Meldeverfahren

(1) 1Trifft die zuständige Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 4, durch die das Inverkehrbringen eines Produkts untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die beauftragte Stelle. 2Dies umfasst auch die Unterrichtung über einen Mangel an einer technischen Norm, nach der das Produkt gefertigt wurde. 3Die zuständige Behörde unterrichtet die beauftragte Stelle auch über Maßnahmen und Vorkehrungen, die das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Produkten, die eine erhebliche Gefahr darstellen, betreffen und im Rahmen des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern gemeldet werden müssen. 4Dabei ist das Verfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 11 S. 4) zu beachten. 5Dies schließt auch die Meldung jeder Änderung oder Aufhebung der Maßnahmen oder Vorkehrungen mit ein. 6Wurde die in § 6 vorgesehene Kennzeichnung oder das in § 7 vorgesehene Zeichen von einer zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch die nach § 11 Abs. 2 zuständige Behörde zu unterrichten.

(2) 1Die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 2Sie leitet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu. 3Sie unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und die zuständigen Bundesressorts über Meldungen nach Absatz 1 Satz 2 und leitet diese den zuständigen Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu.

(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden.

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Querverweise

Auf § 9 GPSG verweisen folgende Vorschriften:

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