(1) 1Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. 2Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.
(2) 1Zur CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen:
2§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.
(4) 1Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. 2Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. 3In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2011 | Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts | 08.11.2011 |
nachweisverfahren § 9Konformitäts-
erklärung des Herstellers § 10Konformitäts-
zertifikat § 11Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungs-
stellen § 12CE-Kennzeichnung § 13Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten § 14Bußgeldvorschriften § 15Rechtsverordnungen § 15aRechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 16Technische Bewertungsstelle § 17Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 18Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 19Antrag auf Notifizierung
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Rechtsprechung zu § 12 BauPG
2 Entscheidungen zu § 12 BauPG in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.01.2009 - VK 3-182/08
Vergabeverfahren Bau
- VK Brandenburg, 24.01.2002 - 2 VK 114/01
Verhältnis GS-Prüfzeichen - CE-Kennzeichnung
Querverweise
Auf § 12 BauPG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 BauPG:
- Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)
- Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten
- § 6 (CE-Kennzeichnung)