Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 12
CE-Kennzeichnung

(1) 1Das Konformitätszeichen nach diesem Gesetz ist die CE-Kennzeichnung. 2Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.

(2) 1Zur CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen:

1. Name und Kennzeichen des Herstellers oder seines Vertreters,
2. Angaben zu den Produktmerkmalen nach den bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen,
3. die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde,
4. Nummer des Konformitätszertifikats.

2§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 6 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung nach Absatz 1 trägt, hat die widerlegbare Vermutung für sich, daß es im Sinne des § 5 brauchbar ist und daß die Konformität nach § 8 nachgewiesen worden ist.

(4) 1Unterfallen Bauprodukte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach diesem Gesetz auch die Konformität der Bauprodukte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt. 2Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. 3In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Bauprodukten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178), in Kraft getreten am 01.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2011Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts08.11.2011BGBl. I S. 2178

Rechtsprechung zu § 12 BauPG

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