(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2011 | Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts | 08.11.2011 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Vorschriften aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro (Zehntes Euro-Einführungsgesetz - 10. EuroEG) | 15.12.2001 | |
| 07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
nachweisverfahren § 9Konformitäts-
erklärung des Herstellers § 10Konformitäts-
zertifikat § 11Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungs-
stellen § 12CE-Kennzeichnung § 13Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten § 14Bußgeldvorschriften § 15Rechtsverordnungen § 15aRechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 16Technische Bewertungsstelle § 17Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 18Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 19Antrag auf Notifizierung
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Querverweise
Auf § 14 BauPG verweisen folgende Vorschriften:
- Bauproduktengesetz (BauPG)
- § 3 (Anwendungsbereich)