(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
| 1. | das Verfahren der Veröffentlichung der europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8 zu regeln, | |
| 2. | die Überprüfung der Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu regeln, | |
| 3. | die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 11 Abs. 1 und 2 zu regeln und die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze näher zu bestimmen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.12.2011 | Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts | 08.11.2011 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
nachweisverfahren § 9Konformitäts-
erklärung des Herstellers § 10Konformitäts-
zertifikat § 11Prüf-, Überwachungs-
und Zertifizierungs-
stellen § 12CE-Kennzeichnung § 13Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten § 14Bußgeldvorschriften § 15Rechtsverordnungen § 15aRechtsverordnungen zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften § 16Technische Bewertungsstelle § 17Widerruf der Benennung als Technische Bewertungsstelle § 18Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen § 19Antrag auf Notifizierung
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