Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
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§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) Ein Bauprodukt darf nur in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn es brauchbar nach § 5 und auf Grund nachgewiesener Konformität nach § 8 mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 gekennzeichnet ist.

(2) Ist in bekanntgemachten harmonisierten Normen oder in einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung nichts anderes bestimmt, darf ein Bauprodukt auch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sich seine Brauchbarkeit und Konformität aus anderen Rechtsvorschriften ergibt, die das Inverkehrbringen oder die Verwendung des Bauprodukts regeln; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(3) 1Ein Bauprodukt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 darf abweichend von Absatz 1 in den Verkehr gebracht und frei gehandelt werden, wenn eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten. 2Dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(4) Ist die Verwendung eines Bauprodukts nur für den Einzelfall vorgesehen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; dieses Bauprodukt darf die CE-Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 nicht tragen.

(5) Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus Gründen des allgemeinen Gesundheitsschutzes, des Arbeitsschutzes oder des Umweltschutzes weitergehend einschränken oder verbieten, bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 4 BauPG

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