Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BauPG (https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BauPG
__paste_bez____paste_norm__ Bauproduktengesetz (https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Bauproduktengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Brauchbarkeit

(1) Ein Bauprodukt ist brauchbar, wenn es solche Merkmale aufweist, daß die bauliche Anlage, für die es verwendet werden soll, bei ordnungsgemäßer Instandhaltung dem Zweck entsprechend während einer angemessenen Zeitdauer und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich ist und die wesentlichen Anforderungen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes sowie der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes erfüllt.

(2) Ein Bauprodukt gilt als brauchbar, wenn es bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen entspricht oder von diesen nur unwesentlich abweicht.

(3) 1Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. 2Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen nach Absatz 5 nicht anzuwenden.

(4) 1Sind für ein Bauprodukt weder harmonisierte noch anerkannte Normen bekanntgemacht, ist die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 nachzuweisen, wenn für dieses Bauprodukt Leitlinien für die technische Zulassung vom Zusammenschluß der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmten Zulassungsstellen verabschiedet worden sind und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgefordert hat, die Leitlinien in ihren Amtssprachen zu veröffentlichen. 2Sind solche Leitlinien nicht erarbeitet, kann die Brauchbarkeit durch eine europäische technische Zulassung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 nachgewiesen werden, wenn dies die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestattet.

(5) Weicht ein Bauprodukt nicht nur unwesentlich von einer bekanntgemachten harmonisierten oder anerkannten Norm oder einer dem Hersteller erteilten, europäischen technischen Zulassung ab, die als Nachweis der Konformität eine Erklärung des Herstellers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 entweder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6 oder in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 6 vorschreibt, ist die Brauchbarkeit durch eine Erstprüfung des Bauprodukts nach § 9 Abs. 4 durch eine hierfür anerkannte Prüfstelle nachzuweisen.

Rechtsprechung zu § 5 BauPG

11 Entscheidungen zu § 5 BauPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 11 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 BauPG verweisen folgende Vorschriften:

    Bauproduktengesetz (BauPG) 
      § 2 (Begriffsbestimmungen)
      § 3 (Anwendungsbereich)
      § 4 (Allgemeine Anforderungen)
      § 6 (Europäische technische Zulassung)
      § 9 (Konformitätserklärung des Herstellers)
      § 12 (CE-Kennzeichnung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht