Sie sehen hier das Bauproduktengesetz in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung. Seit dem 1.7.2013 gelten die EU-Bauproduktenverordnung und - als Ausführungsgesetz - das neue Bauproduktengesetz vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449).

Bauproduktengesetz

Gliederung
Außer Kraft
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__paste_bez____paste_norm__ BauPG (https://dejure.org/gesetze/BauPG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 13
Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) 1Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. 2Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178), in Kraft getreten am 01.12.2011 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2011Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts08.11.2011BGBl. I S. 2178
08.11.2006Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
01.05.2004Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten06.01.2004BGBl. I S. 2
07.11.2001Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung29.10.2001BGBl. I S. 2785

Querverweise

Auf § 13 BauPG verweisen folgende Vorschriften:

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