Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 2178   

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BGBl. I 2011 S. 2178 (https://dejure.org/2011,90160)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 11.11.2011, Seite 2178
  • Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
  • vom 08.11.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen)
  • bundestag.de

    Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 14.09.2011   BT   Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
  • 21.09.2011   BT   Geräte- und Produktsicherheitsrecht (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 21. bis 23. September)
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 23/11 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für nicht in der Arzneimittelrichtlinie

    Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte iS des § 3 MPG (neugefasst durch Bekanntmachung vom 7.8.2002 BGBl I 3146, zuletzt geändert durch Art. 13 Gesetz vom 8.11.2011, BGBl I 2178) sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nicht Arzneimittel, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel iS des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG.
  • LG Potsdam, 26.06.2014 - 2 O 188/13

    Wettbewerbsverstoß: Vertrieb von importierten Digitalkameras unter Beifügung

    Dies wäre dann der Fall, wenn diese Geschäftspraxis der Beklagten gegen die in Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4ff; RL 2001/95/EG) erlassenen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt - Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - vom 08.11.2011; BGBl. I S. 2178, ber. 2012 I S. 131, amtl. Anm. 1, zitiert nach beck-online) verstieße.
  • OLG Naumburg, 21.11.2013 - 1 U 38/12

    Produkthaftung: Mindestanforderungen an die Basissicherheit eines Billigprodukts;

    Dennoch durfte auch im Jahr 2006 kein derart gefährliches Produkt auf den Markt gebracht werden, was nicht zuletzt in § 4 Abs. 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6.1.2004 (jetzt § 3 Abs. 2 ProdSG - vgl. Art. 37 des Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts vom 8.11.2011 <BGBl. I S. 2178>) zum Ausdruck kam.
  • VG Freiburg, 14.12.2021 - 9 K 3417/20

    Vereinbarkeit von Totschlagtierfallen mit europäischem Recht

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die vorliegende Anfechtungssituation ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113, Rn. 56), sodass insbesondere auf das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in seiner vom 27.06.2020 bis 25.05.2021 gültigen Fassung abzustellen ist.
  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 1118/19

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im Auswahlverfahren

    Gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG ist die Erlaubnis unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle 1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder 2. insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
  • VG Saarlouis, 06.08.2020 - 1 K 429/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis im

    Gemäß § 3 Abs. 1 SSpielhG ist die Erlaubnis unbeschadet der in § 33c Absatz 2 GewO oder § 33d Absatz 3 GewO genannten Gründe zu versagen, wenn der Betrieb einer Spielhalle 1. den Zielen und Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderläuft oder 2. insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
  • VG Minden, 22.03.2021 - 3 K 3087/19

    Einschreiten, Klagebefugnis, Kleinkind, Markt, Marktüberwachung,

    Maßgeblich ist hier - entgegen der Ansicht des Klägers - im vorliegenden Fall der Verpflichtungsklage das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178) in seiner aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) und nicht das mit Ablauf des 30.11.2011 außer Kraft getretene Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).
  • VG München, 18.07.2016 - M 16 S 15.5563

    Produktsicherheit: Sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung für den

    Die ZLS hat die Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 ProdSG mit der Begründung erlassen, dass die Aufzugsvariante nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen des § 3 Abs. 1 ProdSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der (zum damaligen Zeitpunkt geltenden) Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) i. d. F. vom 17. Juni 1998 (BGBl I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl I S. 2178), entspreche.
  • VG Saarlouis, 01.09.2020 - 1 K 87/20

    Anfechtung der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis als Voraussetzung für

    insbesondere eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) oder aus anderen Gründen eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt.
  • VG Cottbus, 25.03.2015 - 3 L 358/14

    Gewerberecht einschl. berufliche Bildung (ohne Erwachsenenbildungsrecht)

    Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 lit. c) der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178), für die Errichtung der in Rede stehenden Tankstelle erforderliche Erlaubnis, für die das E. nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3.1.2 der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf den Gebieten Geräte- und Produktsicherheit sowie Betriebssicherheit (Geräte-, Produkt- und Betriebssicherheitszuständigkeitsverordnung - GPBSZV) vom 23. Juli 2004 (GVBl. II S. 666), geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GVBl. II S. 582), zuständig ist, gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39), die Baugenehmigung einschließt.
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