Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) 1Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 2§ 33c Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) 1Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. 2Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 6 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 05.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2013 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 05.12.2012 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 05.12.2012 |
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 33d GewO
364 Entscheidungen zu § 33d GewO in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20
Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein; ...
- OVG Saarland, 12.04.2023 - 1 B 209/22
Spielhallenerlaubnis
- VG Trier, 03.02.2009 - 1 K 592/08
Pokerturniere
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
Pokerturnier als unerlaubtes Glücksspiel
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.09.2009 - 6 A 10199/09
Glücksspiel i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag
- VG Neustadt, 09.07.2008 - 5 L 592/08
Pokerturniere dürfen vorerst weiterhin stattfinden
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.2008 - 6 B 10778/08
- BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19
Sportwetten in Gaststätten
- VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174
Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 33d GewO
05.09.1980 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 1673 |
05.09.1980 | Neufassung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 1674 |
22.11.1977 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 2264 |
31.07.1975 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 2177 |
20.04.1974 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 999 |
20.06.1971 | Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 826 |
06.02.1962 | Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 152 |
12.12.1955 | Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 751 |
27.04.1954 | Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 112 |
13.08.1953 | Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 935 |
27.07.1951 | Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung | BGBl. I S. 748 |
Querverweise
Auf § 33d GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 13b (Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- Reisegewerbe
- § 60a (Veranstaltung von Spielen)