Gewerbeordnung
2. Titel - Stehendes Gewerbe (§§ 14 - 54) |
2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung (§§ 16 - 40) |
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 29 - 40) |
(1) 1Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1. | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder | |
2. | der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist. |
(5) 1Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. 2Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. 3Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. 4Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
1. | selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | ||
2. | Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, | ||
3. | für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, | ||
4. | bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, | ||
5. | Sachen zu versteigern, | ||
a) | an denen er ein Pfandrecht besitzt oder | ||
b) | soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. |
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2023 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 09.11.2022 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
22.05.2007 | Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts | 19.12.2006 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
krankenanstalten § 30a(weggefallen) § 30b(weggefallen) § 30c(weggefallen) § 31Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungs-
ermächtigung § 32Regelung der Sachkundeprüfung, Aufgabenauswahl-
ausschüsse § 33(weggefallen) § 33aSchaustellungen von Personen § 33b(weggefallen) § 33cSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit § 33dAndere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33eBauartzulassung und Unbedenklichkeits-
bescheinigung § 33fErmächtigung zum Erlaß von Durchführungs-
vorschriften § 33gEinschränkung und Ausdehnung der Erlaubnispflicht § 33hSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele § 33iSpielhallen und ähnliche Unternehmen § 34Pfandleihgewerbe § 34aBewachungsgewerbe; Verordnungs-
ermächtigung § 34bVersteigerergewerbe § 34cImmobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilien-
verwalter, Verordnungs-
ermächtigung § 34dVersicherungs-
vermittler, Versicherungsberater § 34eVerordnungs-
ermächtigung § 34fFinanzanlagen-
vermittler § 34gVerordnungs-
ermächtigung § 34hHonorar-
Finanzanlagenberater § 34iImmobiliardarlehens-
vermittler § 34jVerordnungs-
ermächtigung § 35Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit § 35a- § 35b (weggefallen) § 36Öffentliche Bestellung von Sachverständigen § 36aÖffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 37(weggefallen) § 38Überwachungsbedürftige Gewerbe § 39(weggefallen) § 39a(weggefallen) § 40(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34b GewO
144 Entscheidungen zu § 34b GewO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19
Streit über das Wesen einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" bei einer ...
- VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.93 Corona
Erfolgreicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, Widerruf ...
- VGH Bayern, 05.03.2014 - 22 ZB 12.2174
Gewerbeuntersagung wegen begangener Straftaten
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.864
Erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer einer GmbH
- VG Augsburg, 04.06.2012 - Au 5 K 11.862
- VG Würzburg, 10.02.2023 - W 8 S 23.92 Corona
Offensichtlicher Sofortantrag, hinreichende Begründung des Sofortvollzugs, ...
- OVG Saarland, 29.08.2017 - 1 A 399/17
Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis bei rechtskräftiger Verurteilung ...
- VGH Bayern, 18.01.2022 - 22 ZB 21.2643
Widerruf der Erlaubnis als Versicherungsmakler
- BGH, 24.02.2010 - VIII ZR 71/09
Zur Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bei einer vom ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06
Qualifikation des Austauschortes als einheitlicher Erfüllungsort für den ...
- LG Köln, 14.03.2007 - 4 O 40/06
Querverweise
Auf § 34b GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 29 (Auskunft und Nachschau)
- 3. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
- § 47 (Stellvertretung in besonderen Fällen)
- Reisegewerbe
- Messen, Ausstellungen, Märkte
Redaktionelle Querverweise zu § 34b GewO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 450 II (Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen) (zu § 34b VI)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1221 (Freihändiger Verkauf) (zu § 34b X Nr. 1)