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   OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96   

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https://dejure.org/1997,10216
OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96 (https://dejure.org/1997,10216)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30.04.1997 - 11 A 12655/96 (https://dejure.org/1997,10216)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 30. April 1997 - 11 A 12655/96 (https://dejure.org/1997,10216)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wanderlager; Öffentliche Ankündigung; Versteigerungsgut; Reisegewerbe; Versteigerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 704
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - 14 S 2218/96

    Versteigerergewerbe: zur Auslegung des GewO § 34b Abs 10 Nr 3

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96
    Daraus ergibt sich, daß ein innerer Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Versteigerungsguts und dem Geschäftsbetrieb des Ersteigerers vorliegen muß, daß also in dem genannten Sinn die Ersteigerung von Waren erfaßt ist, die - typischerweise - ihrer Art nach in dem betreffenden Geschäftsbetrieb geschäftseigentümliche Verwendung finden (so bereits VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1997 - 14 S 2218/96 - inzwischen veröffentlicht in GewArch 1997, 203 [204]).
  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 19.72

    Veranstaltungen von Wanderlagern - Untersagung einer Veranstaltung - Ausübung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96
    Eine Ankündigung im Sinne von § 56 a Abs. 2 GewO ist nur dann nicht öffentlich, wenn sie sich an einen vom Veranstalter bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen richtet und diese zusätzlich durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, so daß es sich also um eine geschlossene Gesellschaft handelt (vgl. BVerwGE 42, 161 [166 ff.], OVG Rheinland-Pfalz AS 12, 273 ff, Stober aaO, Rdnr. 4 m.z.w.N. und Schönleiter aaO Rdnrn. 4 f. m. z. w. N.; vgl. ferner die Legaldefinition in § 15 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz).
  • BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 196.92

    Wanderlagerveranstaltung Definition

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96
    Ein Wanderlager im Sinne von § 56 a Abs. 2 GewO liegt dann vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Januar 1993 - 1 B 196.92 -NVwZ-RR 93, 548; Stober in Friauf, GewO-Kommentar, Loseblatt, § 56 a Rdnr. 19; Schönleiter in Landmann-Rohmer, GewO-Kommentar, 13. Auflage, Loseblatt, § 56 a GewO Rdnr. 19, m.z.w.N.).
  • VG Neustadt, 16.12.2010 - 4 K 912/10

    Österreichischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigen

    Eine Ankündigung erfolgt dann öffentlich, wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, deren Kreis nicht bestimmt abgegrenzt ist und die zur Zeit der Ankündigung nicht durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, also keine geschlossene Gesellschaft sind (vgl. BVerwG GewArch 1973, 261; OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1997, 329).

    Diese soll sicherstellen, dass die Behörde ausreichende Zeit zur Prüfung der gewerberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Ordnungsmäßigkeit der Veranstaltung hat (OVG Rheinland-Pfalz, GewArch 1997, 329).

  • BayObLG, 12.10.2000 - 3 ObOWi 89/00

    Begriff der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers; Verkaufsveranstaltung

    Die gewählte Art der Kontaktaufnahme und Adressengewinnung unterscheidet sich daher grundsätzlich nicht von jenen Fällen, in denen sich die Einladungen an die Bewohner bestimmter Straßenzüge (vgl. OVG Lüneburg GewA 1971, 30), an die Mitglieder von Vereinen (vgl. VG Braunschweig GewA 1990, 23), an die Kunden eines bestimmten Busunternehmens (vgl. OLG Koblenz GewA 1984, 58) oder an die Gewerbetreibenden und Freiberufler eines bestimmten Ortes (vgl. OVG Rheinland-Pfalz GewA 1997, 329) richten.

    Der angesprochene Personenkreis wird trotz persönlicher Einladung und Bezeichnung als "geschlossene Gesellschaft" nicht zu einem bestimmten, in sich geschlossenen Kreis, sondern bleibt Teil einer unbestimmten Personenmehrheit, der selbst wiederum eine unbestimmte Personenmehrheit bildet (OVG Rheinland-Pfalz GewA 1997, 329/330; OVG Lüneburg GewA 1991, 431/432).

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