Gewerbeordnung
3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus
1. | Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder | |
2. | Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. |
(2) 1Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn
2Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für den Ort der Niederlassung des Veranstalters zuständigen Behörde abzugeben.
(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss enthalten:
(4) 1Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind:
2In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
(5) 1Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. 2Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.
(6) 1Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln:
1. | Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen; | |
2. | Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 745/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 561/2020 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; | |
3. | Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Absatz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen. 3§ 56 bleibt unberührt.
(7) Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn
1. | die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder | |
2. | die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 entspricht. |
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
28.12.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften | 17.07.2009 | |
01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
freie Tätigkeiten § 55bWeitere reisegewerbekarten-
freie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte § 55cAnzeigepflicht § 55d(weggefallen) § 55eSonn- und Feiertagsruhe § 55fHaftpflicht-
versicherung § 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56aWanderlager § 57Versagung der Reisegewerbekarte § 57a- § 58 (weggefallen) § 59Untersagung reisegewerbekarten-
freier Tätigkeiten § 60Beschäftigte Personen § 60aVeranstaltung von Spielen § 60bVolksfest § 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60dVerhinderung der Gewerbeausübung § 61Örtliche Zuständigkeit § 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 62- § 63 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 56a GewO
72 Entscheidungen zu § 56a GewO in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 16.12.2010 - 4 K 912/10
Österreichischer Reisevermittler muss Wanderlager in Deutschland anzeigen
- VG Kassel, 23.10.2015 - 3 L 2173/15
Zu den Anforderungen an die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Wanderlagers ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 4 A 1381/18
Goldankaufaktionen fallen unter das An- und Verkaufsverbot im Reisegewerbe
- VG Oldenburg, 22.04.2010 - 12 A 1106/09
Gewerberechtliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Reisegewerbekarte bei ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.1997 - 11 A 12655/96
Wanderlager; Öffentliche Ankündigung; Versteigerungsgut; Reisegewerbe; ...
- BVerwG, 05.08.1965 - I C 108.63
Betreibung eines Gewerbes durch eine juristische Person - Verfügbarkeit der Waren ...
- VG Berlin, 28.03.2012 - 35 K 196.11
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit für leitende unselbständige Tätigkeit
- OVG Niedersachsen, 20.06.1991 - 7 L 117/89
Wanderlager; Öffentliche Ankündigung; Einladung zu Veranstaltung; Öffentliche ...
- VG Karlsruhe, 24.11.2004 - 11 K 3678/04
Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Abs 3 GewO wegen fehlender ...
- VG Freiburg, 20.02.2001 - 4 K 154/99
Zur Untersagung einer Ikonen-Verkaufsveranstaltung
Querverweise
Auf § 56a GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 4 (Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 3 (Anzeige)