Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 68 GewO
212 Entscheidungen zu § 68 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 26.10.2017 - 5 K 2821/16
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung; Weihnachtsmarkt
- VG Bremen, 26.10.2017 - 5 K 2821/16
- VGH Bayern, 09.12.2021 - 20 NE 21.2902 Corona
Corona - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot von ...
- OVG Niedersachsen, 24.02.2026 - 7 LA 10/24
Klagebefugnis einer Gewerkschaft gegen die Festsetzung eines Spezialmarktes
Zum selben Verfahren:
- VG Osnabrück, 21.12.2023 - 1 A 157/23
Klage gegen Festsetzung eines Spezialmarktes in Osnabrück stattgegeben
- VG Osnabrück, 21.12.2023 - 1 A 157/23
- OVG Bremen, 10.12.2025 - 1 LC 397/24
"bekannt und bewährt"; Anschlussberufung; Auswahlkriterium; ...
- VG Stuttgart, 28.03.2019 - 4 K 19440/17
Gerichtliche Überprüfung des Begriffs des "höheren Interesses der Kunst, ...
- VG Augsburg, 21.10.2011 - Au 5 E 11.1530
Einstweilige Anordnung; Spezialmarkt; Anforderungen an Antragstellung
- OVG Bremen, 17.12.2025 - 2 D 107/25
Rechtswidrige Erhöhung der Jahrmarktgebühren, 2 D 107/25, Urteil vom 17.12.2025 - ...
- OVG Niedersachsen, 21.04.2017 - 7 ME 20/17
Ausnahmegenehmigung; Dauerfestsetzung; Erledigung; Flohmarkt; Marktfestsetzung; ...
Querverweise
Auf § 68 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)