Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:
| 1. | Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 1381/2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaues hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; | |
| 2. | Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; | |
| 3. | rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. |
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 10.08.2021 | Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften | 27.07.2021 | |
| 12.12.2012 | Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze | 05.12.2012 | |
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 |
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Rechtsprechung zu § 67 GewO
80 Entscheidungen zu § 67 GewO in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 08.10.2024 - 3 K 2787/22
- VG Berlin, 17.09.2021 - 1 L 277.21
Ausnahmegenehmigung für einen Wochenmarkt
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2021 - 1 N 32.21
Festsetzung der Öffnungszeiten für einen Wochenmarkt; Erforderlichkeit der ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 12 S 30.20
Kommunalrecht: Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung bei Kündigung eines ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21 Corona
Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der ...
- VG Düsseldorf, 15.11.2022 - 3 K 7310/20
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1489 Corona
Infektionsschutzrechtliches Verbot von Kirchweih- und Volksfesten
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 Corona
Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der ...
- VG Köln, 07.12.2022 - 1 K 5815/20
Querverweise
Auf § 67 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 56 (Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)