Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Rechtsprechung zu § 64 GewO
91 Entscheidungen zu § 64 GewO in unserer Datenbank:
- VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20 Corona
Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer ...
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20 Corona
Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten ...
- VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20 Corona
- OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes; ...
- VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20 Corona
Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise ...
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen ...
- VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20 Corona
Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf ...
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1489 Corona
Infektionsschutzrechtliches Verbot von Kirchweih- und Volksfesten
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 Corona
Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der ...
- VG Hannover, 30.04.2013 - 7 A 498/13
Ausnahmeregelungen der Sondernutzungserlaubnis zum ambulanten Straßenhandel einer ...
Querverweise
Auf § 64 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GewO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 7 III