Gewerbeordnung
4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
Rechtsprechung zu § 64 GewO
90 Entscheidungen zu § 64 GewO in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes; ...
- VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen ...
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20 Corona
Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise ...
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1489 Corona
Infektionsschutzrechtliches Verbot von Kirchweih- und Volksfesten
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 Corona
Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der ...
- VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20 Corona
Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf ...
- VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20 Corona
Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten ...
- LG Itzehoe, 21.12.2018 - 9 S 9/16
Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe
- VG Hannover, 30.04.2013 - 7 A 498/13
Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für ambulanten Straßenhandel (so ...
Querverweise
Auf § 64 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GewO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 7 III