Gewerbeordnung
| 4. Titel - Messen, Ausstellungen, Märkte (§§ 64 - 71b) |
(1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
(2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
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Rechtsprechung zu § 64 GewO
96 Entscheidungen zu § 64 GewO in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 26.08.2020 - 9 E 3449/20 Corona
Zur Zulässigkeit einer Jobmesse nach Maßgabe der Corona-Verordnung (teilweise ...
- OVG Bremen, 13.06.2018 - 2 LB 72/18
Marktrechtliche Festsetzung - "Weser Winterwald" - Festsetzung eines Marktes; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2024 - 4 A 2508/22
Stadt Solingen darf Durchführung ihrer Wochenmärkte an lokale Bewerberin vergeben
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
Solinger Wochenmärkte: Stadt muss Auswahlentscheidung wiederholen
- VG Düsseldorf, 18.05.2021 - 3 L 59/21
- VG Stuttgart, 27.10.2020 - 16 K 5196/20 Corona
Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Infektionsgefahr auf ...
- LG Düsseldorf, 12.01.2026 - 4b O 59/25
Ausstellen von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung und ohne MP-VO-Konformität ...
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1489 Corona
Infektionsschutzrechtliches Verbot von Kirchweih- und Volksfesten
- VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1485 Corona
Zulässigkeit von Veranstaltungen (hier: Kirchweih- und Volksfeste) während der ...
- VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788
Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen ...
- VG Berlin, 13.01.2015 - 4 L 388.14
Anspruch auf Zulassung zu einer Messeveranstaltung; hier: Standplatz als ...
Querverweise
Auf § 64 GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 146 (Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes)
Redaktionelle Querverweise zu § 64 GewO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Schutzbestimmungen
- § 7 III