(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Messen, Ausstellungen und Märkte, die den Vorschriften des Titels IV der Gewerbeordnung unterliegen und von der für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständigen Behörde genehmigt worden sind, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
(2) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 dürfen auf Groß- und Wochenmärkten nach Absatz 1 Waren zum Verkauf an den Endverbraucher nicht feilgehalten werden; jedoch kann die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde in den Grenzen einer nach §§ 7 bis 9 zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen eine Ausnahme zulassen.
(3) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im sonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 10 LadÖG
Entscheidung zu § 10 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...