(1) 1Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten dürfen an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden. 2Die Beschäftigungszeit des einzelnen Arbeitnehmers darf die Dauer von acht Stunden nicht überschreiten.
(2) Bei nach § 7 zugelassenen Öffnungszeiten dürfen Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten an jährlich höchstens 22 Sonn- und Feiertagen für jeweils nicht mehr als vier Stunden beschäftigt werden.
(3) Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so sind sie an einem Werktag derselben Woche
| 1. | bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden ab 13 Uhr, | |
| 2. | 1bei einer Beschäftigung von mehr als sechs Stunden ganztägig von der Beschäftigung freizustellen. 2Jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei bleiben. 3Werden Arbeitnehmer während zugelassener Öffnungszeiten nach §§ 4 bis 9 kürzer als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, muss in jeder zweiten Woche ein Nachmittag ab 13 Uhr oder ein Samstag- oder Montagvormittag bis 14 Uhr oder jeder zweite Sonntag beschäftigungsfrei bleiben. |
(4) Arbeitnehmer in Verkaufsstellen oder beim gewerblichen Feilhalten können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden.
(5) Warenautomaten dürfen von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nur während der Öffnungszeiten der mit den Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang stehenden Verkaufsstelle beschickt werden.
(6) 1Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen. 2Die Bewilligung kann befristet und jederzeit widerrufen werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reduktion bürokratischer Vorschriften (Regelungsbereinigungsgesetz) vom 18.11.2025 (GBl. S. 124), in Kraft getreten am 03.12.2025.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
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Rechtsprechung zu § 12 LadÖG
2 Entscheidungen zu § 12 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 17.01.2013 - 4 K 1022/12
Anwendbarkeit des Ladenschlussgesetzes auf Warenautomaten
- BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12
Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten ...
Querverweise
Auf § 12 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 12 LadÖG:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
- § 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)