(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die Gemeinde zuständige Behörde nach diesem Gesetz.
(2) Die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie für die mit § 4 verbundene Aufsicht nach § 13 bestimmt sich nach dem Heilberufe-Kammergesetz (HBKG).
(3) Zuständige Behörde für die mit § 10 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die für den Vollzug des Titels IV der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
(4) Zuständige Behörde nach § 12 Abs. 6 sowie für die mit § 12 verbundene Aufsicht nach § 13 ist die nach der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung zuständige Behörde.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 14 LadÖG
8 Entscheidungen zu § 14 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 325/17
Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen anlässlich eines historischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 6 S 2322/16
Anlass für eine sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen bei örtlichen Festen, ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
Ludwigsburg: Verkaufsoffene Sonntage 2017 anlässlich der Oldtimer-Sternfahrten ...
- VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08
- VG Freiburg, 21.09.2010 - 1 K 804/10
Ladenschluss: Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen in einem Gartencenter
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1168/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag