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https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LadÖG (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LadÖG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ladenöffnungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ladenöffnungsgesetz
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§ 8
Weitere Verkaufssonntage

(1) 1Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. 2Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. 3Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. 4Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.

(2) 1Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 3Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.

(3) Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.

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Rechtsprechung zu § 8 LadÖG

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Auf § 8 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:

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