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__paste_bez____paste_norm__ LadÖG (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez____paste_norm__ Ladenöffnungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
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§ 6
Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen, Verkehrslandeplätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen

(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.

(4) 1Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als

1. einer Million 1 000 m2,
2. fünf Millionen 4 000 m2,
3. zehn Millionen 7 500 m2,
4. 12,5 Millionen 8 750 m2,
5. 15 Millionen 10 000 m2,
6. 17,5 Millionen 11 250 m2,
7. 20 Millionen 12 500 m2

nicht überschreiten. 2Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 6 LadÖG

3 Entscheidungen zu § 6 LadÖG in unserer Datenbank:

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