(1) Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.
(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist Verkaufsstellen nach Absatz 1 nur die Abgabe von Reisebedarf gestattet.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen.
(4) 1Die Gesamtverkaufsfläche darf während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 auf Verkehrsflughäfen mit einer Fluggastzahl pro Jahr von weniger als
1. | einer Million 1 000 m2, | |
2. | fünf Millionen 4 000 m2, | |
3. | zehn Millionen 7 500 m2, | |
4. | 12,5 Millionen 8 750 m2, | |
5. | 15 Millionen 10 000 m2, | |
6. | 17,5 Millionen 11 250 m2, | |
7. | 20 Millionen 12 500 m2 |
nicht überschreiten. 2Die Vorschriften über die raumordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bleiben unberührt.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 6 LadÖG
3 Entscheidungen zu § 6 LadÖG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei ...
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...
- VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag