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§ 11
Ausnahmen im öffentlichen Interesse

(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 10 bewilligen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.

(2) Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.

Rechtsprechung zu § 11 LadÖG

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