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https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LadÖG (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LadÖG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ladenöffnungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LadOEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ladenöffnungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 5
Tankstellen

(1) Tankstellen dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 geöffnet sein.

(2) Während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 ist nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

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Rechtsprechung zu § 5 LadÖG

Entscheidung zu § 5 LadÖG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 5 LadÖG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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