(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt,
1. | Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genuss mittel feilhalten, und | |
2. | alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen |
während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
(4) Die zuständige Behörde kann über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.
(5) 1Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 und 3 die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. 2Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach Absatz 4 ist unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festzusetzen.
(6) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
Rechtsprechung zu § 9 LadÖG
8 Entscheidungen zu § 9 LadÖG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.10.2017 - 4 K 4738/16
Ausnahme vom Ladenöffnungsverbot; Verkauf leicht verderblicher Ware aus eigener ...
- VG Freiburg, 28.02.2018 - 4 K 4267/17
Sonntagsöffnung eines von einem islamischen Gemeindezentrum betriebenen ...
- VG Karlsruhe, 30.04.2008 - 9 K 1280/08
Keine Ladenöffnung zum Verkauf von Blumen, wenn Muttertag auf Pfingstsonntag ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1168/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1168/08
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei ...
- VG Freiburg, 30.04.2008 - 6 K 785/08
Öffnung von Blumengeschäften an Pfingstsonntag
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08
Kein Blumenverkauf am Muttertag
- VGH Baden-Württemberg, 05.05.2008 - 1 S 1167/08
- VG Freiburg, 21.09.2010 - 1 K 804/10
Ladenschluss: Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen in einem Gartencenter