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§ 9
Besondere Warengruppen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe von

1. frischer Milch für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
2. Konditor- und frischen Backwaren für die Dauer von insgesamt drei Stunden,
3. Blumen, wenn Blumen in erheblichem Umfang feilgehalten werden, für die Dauer von drei Stunden, am 1. November (Allerheiligen), am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventsonntag für die Dauer von sechs Stunden,
4. selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden,
5. Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden,
6. Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang dazu.

(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht für die Abgabe am 1. Weihnachtsfeiertag sowie am Oster- und Pfingstsonntag.

(3) Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 dürfen am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt,

1. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genuss mittel feilhalten, und
2. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

(4) Die zuständige Behörde kann über Absatz 1 hinaus abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist.

(5) 1Der Inhaber der Verkaufsstelle hat bei der Festlegung der jeweiligen Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 und 3 die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen. 2Die Lage der zugelassenen Öffnungszeiten nach Absatz 4 ist unter Berücksichtigung der Zeit des Hauptgottesdienstes festzusetzen.

(6) Der Inhaber hat an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.

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Rechtsprechung zu § 9 LadÖG

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