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Textdarstellung

  

§ 16
Straftaten

Wer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 2 eine der in § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d bezeichneten Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.

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