(1) Apotheken dürfen abweichend von § 3 Abs. 2 zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln geöffnet sein.
(2) 1Die zuständige Behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der Ladenschlusszeiten nach § 3 Abs. 2 abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. 2An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. 3Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.
plätzen, Personenbahnhöfen und in Fährhäfen § 7Kur-, Erholungs-, Ausflugs- und Wallfahrtsorte § 8Weitere Verkaufssonntage § 9Besondere Warengruppen § 10Marktverkehr § 11Ausnahmen im öffentlichen Interesse § 12Besonderer Arbeitnehmerschutz § 13Aufsicht und Auskunft § 14Zuständigkeit § 15Ordnungswidrigkeiten § 16Straftaten § 17Verhältnis zu anderen Normen
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Rechtsprechung zu § 4 LadÖG
4 Entscheidungen zu § 4 LadÖG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.06.2020 - 8 CN 1.19
Grundsätze zum verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz bei ...
- VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 2508/19
Pflicht zur Neuordnung der Notdienstregelung für Apotheken
- OLG Stuttgart, 24.04.2008 - 2 U 51/07
Sonntagsverkauf in Apotheken: Verfassungsgemäßes Verbot des sonntäglichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.2019 - 6 S 357/17
Normenkontrolle einer Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen: ...